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  • Medikamentöse Abtreibung

    Allgemeines

    Die Fristenlösung – Das Gesetz

    In Österreich ist der Schwangerschaftsabbruch mit der sogenannten „Fristenlösung“ geregelt und zwar im §97 StGB. Ich erlaube mir dazu die Anmerkung, dass engagierte Frauen seit Jahren fordern, dass die Fristenlösung nicht mehr im Strafgesetzt behandelt wird.

    Im §97 StGB ist festgelegt, dass der Schwangerschaftsabbruch in Österreich unter Strafe steht. Des weiteren steht aber im Absatz 1, dass die Tat nicht strafbar ist,

    wenn der Schwangerschaftsabbruch innerhalb der ersten drei Monate nach Beginn der Schwangerschaft nach vorhergehender ärztlicher Beratung von einem Arzt vorgenommen wird; oder wenn der Schwangerschaftsabbruch zur Abwendung einer nicht anders abwendbaren ernsten Gefahr für das Leben oder eines schweren Schadens für die körperliche oder seelische Gesundheit der Schwangeren erforderliche ist oder eine ernste Gefahr besteht, daß das Kind geistig oder körperlich schwer geschädigt sein werde, oder die Schwangere zur Zeit der Schwängerung unmündig gewesen ist und in allen diesen Fällen der Abbruch von einem Arzt vorgenommen wird: oder wenn der Schwangerschaftsabbruch zur Rettung der Schwangeren aus einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Lebensgefahr unter Umständen vorgenommen wird, unter denen ärztliche Hilfe nicht rechtzeitig zu erlangen ist.

    Aufmerksamen Leserinnen und Lesern wird aufgefallen sein, dass weder festgelegt ist,

    • wann der dritte Monat endet noch
    • von welcher Art die Beratung zu sein hat.

     

    Dritter Monat

    der Beginn der Schwangerschaft ist mit der abgeschlossenen Einnistung definiert, das sind 16 Wochen nach dem 1. Tag der letzten Regel! Allerdings gibt es nur wenige Ärzte, welche einen Abbruch nach der 12. Woche durchführen, bei uns bis zum Ende der 12. Woche,

    In anderen Ländern werden Abbrüche viel länger durchgeführt z.B. in den Niederlanden bis in die 22. Woche!

     

    Beratung

    Ich persönlich halte die österreichische Regelung für viel besser als die Regelungen in anderen Ländern. Warum sollten Frauen beraten werden, die genau wissen, was sie wollen? Ja die sogar Beratung explizit ablehnen?

    Die Beratung ist daher keine Zwangsmaßnahme wie in Deutschland, wo ein Abbruch ohne vorherige Beratung illegal ist! Auch gibt es keine gesetzliche Verpflichtung, dass die Beratung von einem anderen Arzt als jenem erfolgt, der auch den Abbruch begleitet oder vornimmt und dass zwischen Beratung und Durchführung eine bestimmet Frist zu liegen hat z.B. drei Tage in Deutschland oder sieben Tage in Frankreich.

    Durch diese Rahmenbedingungen ist es möglich, die Beratung und Begleitung ausschließlich nach den individuellen Bedürfnissen der betroffenen Frauen auszurichten.

     

    Die Kosten

    In Österreich werden die Kosten für einen Schwangerschaftsabbruch (und für Verhütungsmittel)nicht von den Krankenkassen übernommen.

    Die Preise unterliegen keiner Regelung.

    Seit etwa 25 Jahren  ist es möglich ungewünschte Schwangerschaften mit Tabletten abzubrechen. Die eine der beiden Substanzen heißt Mifepriston und wird weltweit vertrieben. In Österreich darf Mifepriston nur über Krankenanstalten wie die unsere abgegeben werden (d.h. man kann es nicht in Apotheken kaufen!). Es wirkt, indem es die Wirkung des im Körper der schwangeren Frau gebildeten Schwangerschaftshormons Progesteron blockiert, so dass Progesteron nicht mehr wirken kann. Dadurch wird die Gebärmutter für die zweite Arznei Mifepriston (in Österreich Cyprostol®, in den meisten anderen Ländern Cytotec®) empfindlich. Dadurch  wird der Abgang ausgelöst. Mifepriston wird 24 bis 48 Stunden nach Einnahme von Mifepriston vaginal eingeführt. Der Prozess entspricht dem Vorgang eines natürlichen Abortes.

    Diese Methode ist sofort ab dem Ausbleiben der Regel anwendbar, ja sogar schon vor dem Ausbleiben! Es ist neben der Kupfer- und Goldspirale die wirksamste so genannte Postkoitalverhütung (= Nach-dem-Verkehr-Verhütung = Verhütung nach dem Geschlechtsverkehr, bei dem der Eintritt einer Schwangerschaft befürchtet wird) und ist viel wirksamer als die Pille danach.

     

    Voraussetzungen

    • Es dürfen seit der letzten Regel nicht mehr als 63 Tage vergangen sein.
    • Außerdem dürfen Sie nicht an seltenen Grundkrankheiten leiden:
      • Erkrankung der Nebennieren,
      • an schwerem unbehandeltem Asthma oder
      • an einer genetisch bedingten Blutkrankheit namens Porphyrie

     

    Vorteile dieser Methode

    • In den allermeisten (97-99 %) Fällen erfolgt kein chirurgischer Eingriff. Daher fallen damit verbundene mögliche Komplikationen weg.
    • Sie behalten die Kontrolle darüber
      • wann Sie die zweiten Tabletten anwenden,
      • an welchem Ort Sie das machen möchten
      • im Beisein welcher Personen Sie den Abort abwarten, wenn Sie das wollen auch alleine
      • und Sie können bewusst dabei sein.

     

    Es gibt aber auch einen bedeutenden körperlichen Vorteil: nach einem medikamentösen Abbruch in Vergleich zu einem chirurgischen ist die Wahrscheinlichkeit auf eine Frühgeburt bzw. ein Baby mit geringem Geburtsgewicht um 2/3 geringer! (Quelle: Der Frauenarzt 8/21, Matthias David, Folgen eines Schwangerschaftsabbruches für die betroffene Frau: Was wissen wir? Situ KC et al. Perinatal outcomes after induced termination of pregnancy by methods: A nationwide register-based study of first births in Finland 1996±2013)

     

    Nachteile

    • Manche Frauen empfinden es als Nachteil, dass sich der Vorgang über 2 Tage erstreckt.
    • Aber: die Zeit zwischen der Anwendung der ersten und der zweiten Tabletten ist beschwerdefrei!
    • In 1-3 Prozent wird eine Curettage nötig.
    • In etwa der Hälfte verläuft der Abbruch wie eine stärkere Regelblutung und
    • die andere Hälfte kann mehr oder weniger starke Schmerzen erleiden, die aber mit bestimmten Schmerzmitteln gut zu behandeln sind.

     

    Nachkontrolle

    In allen Fällen erfolgt nach ca. 2 Wochen danach eine Nachkontrolle u.a. mit Ultraschall sowie eine Nachbesprechung.

    Mitunter findet man im Internet negative Berichte über diese Methode. Es hilft Ihnen wahrscheinlich, wenn Sie wissen, dass die Weltgesundheitsorganisation der Vereinten Nationen (WHO) 2005 beide Wirkstoffe (Mifepriston und Misoprostol) in die Liste der unentbehrlichen Arzneimittel (WHO Model List of Essential Medicines) aufgenommen hat!

     

    Kosten

    Die Kosten betragen € 450 Euro.

    Sie beinhalten neben dem Eingriff auch die Betreuung aller eventuellen Komplikationen, die Nachuntersuchung und eine abschließende Beratung.

    Nicht enthalten sind die Kosten für die Rhesusimpfung falls eine Frau Rhesus-negativ ist (€ 75.-).

    Details zur medikamentösen Abtreibung in Wikipedia.

     

    Mein Team und ich stehen Ihnen für Informationen und Beratung jederzeit gerne zur Verfügung. Informationen zu den wichtigsten Fragen finden Sie auch auf dieser Webseite

     

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