Gesetzl. Regelung
Die Fristenlösung – Das Gesetz
In Österreich ist der Schwangerschaftsabbruch mit der sogenannten „Fristenlösung“ geregelt und zwar im §97 StGB. Ich erlaube mir dazu die Anmerkung, dass engagierte Frauen seit Jahren fordern, dass die Fristenlösung nicht mehr im Strafgesetz behandelt wird.
Im §97 StGB ist festgelegt, dass der Schwangerschaftsabbruch in Österreich unter Strafe steht. Des weiteren steht aber im Absatz 1, dass die Tat nicht strafbar ist,
wenn der Schwangerschaftsabbruch innerhalb der ersten drei Monate nach Beginn der Schwangerschaft nach vorhergehender ärztlicher Beratung von einem Arzt vorgenommen wird; oder wenn der Schwangerschaftsabbruch zur Abwendung einer nicht anders abwendbaren ernsten Gefahr für das Leben oder eines schweren Schadens für die körperliche oder seelische Gesundheit der Schwangeren erforderliche ist oder eine ernste Gefahr besteht, daß das Kind geistig oder körperlich schwer geschädigt sein werde, oder die Schwangere zur Zeit der Schwängerung unmündig gewesen ist und in allen diesen Fällen der Abbruch von einem Arzt vorgenommen wird: oder wenn der Schwangerschaftsabbruch zur Rettung der Schwangeren aus einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Lebensgefahr unter Umständen vorgenommen wird, unter denen ärztliche Hilfe nicht rechtzeitig zu erlangen ist.
Aufmerksamen Leserinnen und Lesern wird aufgefallen sein, dass weder festgelegt ist,
- wann der dritte Monat endet noch
- von welcher Art die Beratung zu sein hat.
Dritter Monat
der Beginn der Schwangerschaft ist mit der abgeschlossenen Einnistung definiert, das sind 15 Wochen nach dem 1. Tag der letzten Regel! Üblich ist es allerdings, dass Abbrüche in Österreich bis in die 14. Woche durchgeführt werden.
In anderen Ländern z.B. in den Niederlanden werden Abbrüche in Kliniken bis in die 22. Woche durchgeführt!
Beratung
Ich persönlich halte die österreichische Regelung für viel besser als jene in Deutschland. Warum sollten Frauen beraten werden, die genau wissen, was sie wollen, ja die sogar Beratung explizit ablehnen?
Die Beratung ist daher keine Zwangsmaßnahme wie in Deutschland, wo ein Abbruch ohne vorherige Beratung illegal ist! Auch gibt es keine gesetzliche Verpflichtung, dass die Beratung von einem anderen Arzt als jenem erfolgt, der auch den Abbruch begleitet oder vornimmt und dass zwischen Beratung und Durchführung eine bestimmet Frist zu liegen hat z.B. drei Tage in Deutschland oder sieben Tage in Frankreich.
Beratung, wenn sie gewünscht oder nach meinem Dafürhalten auch nötig ist: selbstverständlich! Die österreichische Regelung erlaubt es, die Beratung und Begleitung ausschließlich nach den individuellen Bedürfnissen der betroffenen Frauen auszurichten.
Die Kosten
In Österreich werden die Kosten für einen Schwangerschaftsabbruch (und für Verhütungsmittel) nicht von den Krankenkassen übernommen.
Die Preise unterliegen keiner Regelung.